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1. Anzeige des Sterbefalls
Der Tod muss von einem Arzt festgestellt werden (sogenannte Leichenschau). Sie erhalten eine Todesbescheinigung, die Sie zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigen. Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat.
Die einzuleitenden Schritte müssen in der genannten Reihenfolge ausgeführt werden:
- Ausstellung der Todesbescheinigung (LL)
- Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt
- Ausstellung einer Sterbeurkunde
Gesetzlich geregelt sind die Leichenschau und der Umgang mit Leichen in den §§ 20 bis 29 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) und in § 11 der Bestattungsverordnung (BestattVO), die Anzeige des Sterbefalls in den §§ 32 bis 37 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Erst nach der Ausstellung einer Todesbescheinigung kann die Überführung beginnen. Die Abholung muss jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
Um die Leiche abholen zu lassen, sollten Sie ein Bestattungsunternehmen informieren. Eine Vielzahl an Bestattungsunternehmen finden Sie im Bundesverband deutscher Bestatter. Da nicht alle Bestattungsunternehmen Mitglied im Bundesverband sind, finden Sie weitere Unternehmen in Ihrem örtlichen Telefonbuch.